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Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
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§ 37(weggefallen)
§ 38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39Notarvertretung
§ 40Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§ 41Amtsausübung der Vertretung
§ 42Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
§ 43Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 44Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 45Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46Amtspflichtverletzung der Vertretung
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Rechtsprechung zu § 37 BNotO
5 Entscheidungen zu § 37 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.11.1978 - VI ZR 171/77
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das ...
- BGH, 11.02.1983 - V ZR 300/81
Schadenersatzanspruch gegen einen Notar bei Amtspflichtverletzung - ...
- OLG Köln, 16.08.1990 - 2 VA (Not) 8/90
Öffentlich-rechtliche Pflicht der Notarkammer zum Abschluß von ...
- BGH, 30.11.1964 - NotZ 5/64
Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen
- OLG Hamburg, 23.05.1969 - 1 W 15/69