Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
(1) 1Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 41 BNotO
7 Entscheidungen zu § 41 BNotO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung ...
- OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 19/10
Nachweis der Bestellung eines Notarvertreters
- BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
Antragsbefugnis der Notarkammer
- OLG Köln, 11.06.2018 - 2 VA (Not) 8/17
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- LG Frankfurt/Main, 04.12.1989 - 9 T 478/88
- OLG Brandenburg, 19.03.2010 - 7 Wx 10/09