Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
Zitiervorschläge
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Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
§ 37(weggefallen)
§ 38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39Notarvertretung
§ 40Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§ 41Amtsausübung der Vertretung
§ 42Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
§ 43Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 44Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 45Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46Amtspflichtverletzung der Vertretung
Rechtsprechung zu § 43 BNotO
4 Entscheidungen zu § 43 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- OLG Celle, 26.05.2003 - Not 6/03
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars: Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls; ...
- OLG Braunschweig, 08.02.2008 - 2 W 192/07
- OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
Justizverwaltungskosten in Niedersachsen: Gebührenerhebung für die Bestellung ...