Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 119 - 120a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 120
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Rechtsprechung zu § 120 BRAO

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