Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 60 - 62) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Aufgehoben durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 61 BRAO
5 Entscheidungen zu § 61 BRAO in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20
Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter ...
- VG Arnsberg, 05.01.2021 - 1 L 1003/20
- OLG Frankfurt, 10.01.2006 - 4 W 33/05
Streitwert im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), ...
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt ...
Querverweise
Auf § 61 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften
- § 16 (Aufsicht)