Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
1. | seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, | |
2. | seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. |
Rechtsprechung zu § 86 BVwVfG
14 Entscheidungen zu § 86 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 19.11.2018 - 2 A 106/16
Ehrenamt; Entlassung; Ermessen
- OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 700/13
Unterschriften Berufsrichter; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; ...
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7072/16
Ehrenamt; Freistellung; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7420/17
Bestellung; Ehrenamt; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
- VG Berlin, 28.01.2020 - 25 K 272.19
- VG Magdeburg, 13.12.2011 - 5 A 215/10
Aufhebung der Beauftragung eines Reserveoffiziers mit der Führung eines ...
- BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82
Anti-Atomkraftplakette
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 6964/17
Ehrenamt; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
- BVerwG, 18.08.2008 - 9 B 39.08
Anspruch auf Veranlassung des Beklagten zur Vorsitzendenabberufung einer ...
- BAG, 19.01.1988 - 3 AZR 321/87
Anspruch von Heimarbeiterinnen auf Nachzahlung von Minderbeträgen auf Grund einer ...
Querverweise
Auf § 86 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)