Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
| 1. | seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, | |
| 2. | seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. |
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Rechtsprechung zu § 86 BVwVfG
17 Entscheidungen zu § 86 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 19.11.2018 - 2 A 106/16
Ehrenamt; Entlassung; Ermessen
- VG Berlin, 26.11.2025 - 9 L 529.25
- VG Berlin, 26.11.2025 - 9 L 542.25
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin: Eilrechtsschutz gegen die Abberufung ...
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7072/16
Ehrenamt; Freistellung; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
- VG Berlin, 26.11.2025 - 9 L 543.25
Abwahl eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds des geschäftsführenden Organs eines ...
- OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 700/13
Unterschriften Berufsrichter; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; ...
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7420/17
Bestellung; Ehrenamt; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
- VG Berlin, 28.01.2020 - 25 K 272.19
Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle nach dem Berliner ...
- BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82
Anti-Atomkraftplakette
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 6964/17
Ehrenamt; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
Querverweise
Auf § 86 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)