Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Zweiter Abschnitt - Suchvermerke (§§ 27 - 29) |
(1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 29 BZRG
4 Entscheidungen zu § 29 BZRG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 14 A 2603/14
Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung; Zahlungsverjährung bei Gewerbesteuern; ...
- FG Nürnberg, 05.05.2011 - 6 K 1314/10
Suchvermerk zur Aufenthaltsermittlung als verjährungsunterbrechende Maßnahme
- BVerwG, 06.02.1978 - 7 B 17.78
Verurteilung - Eintragung im Bundeszentralregister - Entziehung der Fahrerlaubnis ...
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