Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter (Art. 37 - 39) |
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a) | Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten; | |
b) | Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; | |
c) | Beratung - auf Anfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35; | |
d) | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; | |
e) | Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. |
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
beauftragten Art. 38Stellung des Datenschutz-
beauftragten Art. 39Aufgaben des Datenschutz-
beauftragten
Rechtsprechung zu Art. 39 DSGVO
10 Entscheidungen zu Art. 39 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 9 Sa 608/19
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht den vom Anspruchsteller selbst ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 1 AGH 9/19
Externe Datenschutzbeauftragte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - mangelnde Zuverlässigkeit
- VG Stuttgart, 29.03.2021 - 11 K 484/21
- LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18
Betriebsratsvorsitzender kann auch betrieblicher Datenschutzbeauftragter sein
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die ...
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
- EuGH, 22.06.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
- AG Frankfurt/Main, 10.07.2020 - 385 C 155/19
Schadenersatz nach DSGVO verlangt ernsthafte Beeinträchtigung
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis ...
Querverweise
Auf Art. 39 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)