Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 4 - Datenschutzbeauftragter (Art. 37 - 39) |
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a) | Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten; | |
b) | Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; | |
c) | Beratung - auf Anfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35; | |
d) | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; | |
e) | Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. |
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
beauftragten Art. 38Stellung des Datenschutz-
beauftragten Art. 39Aufgaben des Datenschutz-
beauftragten
Rechtsprechung zu Art. 39 DSGVO
16 Entscheidungen zu Art. 39 DSGVO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 1 AGH 9/19
Externe Datenschutzbeauftragte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen
- LAG Niedersachsen, 09.06.2020 - 9 Sa 608/19
Benennung eines Datenschutzbeauftragten; Erteilung einer Kopie der gespeicherten ...
- VG Stuttgart, 29.03.2021 - 11 K 484/21
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die ...
- LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18
Beendigungszeitpunkt der Rechtsstellung als Beauftragter für Datenschutz
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
- ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
Außerordentliche fristlose Kündigung - Datenschutzbeauftragter - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - mangelnde Zuverlässigkeit
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis ...
- VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21
Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der ...
Querverweise
Auf Art. 39 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)