Designgesetz
| Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10) |
(1) 1Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. 2Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.
(2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 7 DesignG
3 Entscheidungen zu § 7 DesignG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.09.2020 - 30 W (pat) 802/18
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Heizkörper" - Antrag auf ...
- BPatG, 19.01.2017 - 30 W (pat) 702/15
10 AZR 63/14
- LG Braunschweig, 01.08.2014 - 9 O 2249/13
Schutz eines eingetragenen Designs: Schutzumfang für einen Sneaker
Querverweise
Auf § 7 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Berechtigte
- § 9 (Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten)