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Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DesignG (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DesignG
__paste_bez__ __paste_norm__ Designgesetz (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Designgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Neuheitsschonfrist

1Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. 2Dasselbe gilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3799), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz10.10.2013BGBl. I S. 3799

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Rechtsprechung zu § 6 DesignG

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Querverweise

Auf § 6 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

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