Designgesetz
Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
1Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte. 2Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 5 DesignG
18 Entscheidungen zu § 5 DesignG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.09.2020 - 30 W (pat) 802/18
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Heizkörper" - Antrag auf ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 09.06.2022 - 30 W (pat) 808/18
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 802/22
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 803/22
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
- OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 30/18
- OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 31/18
- OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
Schutzfähigkeit und Neuheit des Klagedesigns i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen ...
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
Querverweise
Auf § 5 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)