Designgesetz
Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
(1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) 1Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. 2Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) 1Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 2 DesignG
50 Entscheidungen zu § 2 DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13
Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von ...
- BPatG, 17.09.2020 - 30 W (pat) 802/18
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Heizkörper" - Antrag auf ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 803/22
- OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 20 U 162/10
Anforderungen an die Eigenart eines schutzfähigen Designs
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
- BPatG, 04.03.2021 - 30 W (pat) 811/18
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und ...
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 802/22
- LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22
Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein
- LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22
- Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff - ...
Querverweise
Auf § 2 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Schutzvoraussetzungen
- § 6 (Neuheitsschonfrist)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)
- Nichtigkeit und Löschung
- § 35 (Teilweise Aufrechterhaltung)