EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 3 - Die Kommission (Art. 211 - 219) |
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Fassung aufgrund des Vertrages von Nizza vom 26.02.2001
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Rechtsprechung zu Art. 219 EG
8 Entscheidungen zu Art. 219 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 02.10.2009 - T-324/05
Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund ...
- EuG, 30.11.2009 - T-17/05
France Télécom / Kommission
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG ...
- EuG, 08.07.1999 - T-266/97
Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission
- EuGH, 15.03.2005 - C-160/03
DIE KLAGE SPANIENS GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN VON EUROJUST IST UNZULÄSSIG
- EuG, 28.02.2002 - T-227/99
Kvaerner Warnow Werft / Kommission
- EuG, 17.07.2014 - T-457/09
Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche ...
- EuGH, 08.06.1999 - C-198/97
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie ...
Querverweise
Auf Art. 219 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 292 (ex-Art. 219)