EG-Vertrag
6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepaßt werden können.
In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
Rechtsprechung zu Art. 298 EG
15 Entscheidungen zu Art. 298 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 30.09.2003 - T-26/01
Fiocchi munizioni / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05
DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05
Kommission / Schweden
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05
Kommission / Deutschland
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.12.2009 - C-372/05
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von ...
- EuGH, 15.12.2009 - C-372/05
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05
Kommission / Griechenland
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.12.2009 - C-409/05
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von ...
- EuGH, 15.12.2009 - C-409/05
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05
Kommission / Dänemark
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05
Kommission / Italien