EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.
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Rechtsprechung zu Art. 282 EG
8 Entscheidungen zu Art. 282 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11
Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor ...
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
- EuGH, 05.05.2011 - C-137/10
Région de Bruxelles-Capitale - Art. 207 Abs. 2 EG und 282 EG - Vertretung der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-137/10
Région de Bruxelles-Capitale - Institutionelles Recht - Funktionieren - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-137/10
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14
Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der ...
- EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
Öffentlicher Dienst - Technischer Assistent - Einrede der Unzuständigkeit - ...
- EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03
Reynolds Tobacco u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03