EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
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Rechtsprechung zu Art. 294 EG
5 Entscheidungen zu Art. 294 EG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 1 K 1286/04
Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds im ...
- EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2001 - C-367/98
Kommission / Portugal
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2001 - C-367/98
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-42/01
Portugal / Kommission
- EuG, 08.07.1999 - T-266/97
Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 294 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 12 (ex-Art. 6)