EG-Vertrag
6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.
Rechtsprechung zu Art. 301 EG
39 Entscheidungen zu Art. 301 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive ...
- EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - ...
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 21.09.2005 - T-315/01
Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - ...
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE ...
- EuG, 21.09.2005 - T-315/01
- EuG, 19.05.2010 - T-181/08
Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.03.2012 - C-376/10
und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen ...
- EuGH, 13.03.2012 - C-376/10
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05
Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission
Querverweise
Auf Art. 301 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Der Kapital- und Zahlungsverkehr
- Art. 60 (ex-Art. 73g)