Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   1. Beendigung (§§ 26 - 30)   
   b) Zeitablauf (§§ 27 - 30)   
Gliederung
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§ 28

Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Rang.

Rechtsprechung zu § 28 ErbbauRG

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