Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   
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§ 11

Für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen gilt § 10 entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.

Rechtsprechung zu § 11 FTG

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