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Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11

Für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen gilt § 10 entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.

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Rechtsprechung zu § 11 FTG

2 Entscheidungen zu § 11 FTG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 FTG verweisen folgende Vorschriften:

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