Feiertagsgesetz
Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen gilt § 10 entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.
Rechtsprechung zu § 11 FTG
2 Entscheidungen zu § 11 FTG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06
Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2 ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 9 S 2643/95
Zum gaststättenrechtlichen Erlaubniszwang: Gaststättenteil oder Vereinsraum