Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 8

(1) 1Am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:

1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
3. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totengedenktag bis 13 Uhr.

2Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 beginnen am Karfreitag um 0 Uhr und am Totengedenktag um 5 Uhr.

(2) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am Ersten Weihnachtstag sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr verboten.

(3) An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am Ersten Weihnachtstag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.

Rechtsprechung zu § 8 FTG

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