Feiertagsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
(1) 1Am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:
2Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 beginnen am Karfreitag um 0 Uhr und am Totengedenktag um 5 Uhr.
(2) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am Ersten Weihnachtstag sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr verboten.
(3) An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am Ersten Weihnachtstag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu § 8 FTG
4 Entscheidungen zu § 8 FTG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, ...
- VG Stuttgart, 16.04.2019 - 4 K 2359/19
Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Karfreitagsverbot
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06
Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2 ...
- VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05
Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für ...
Querverweise
Auf § 8 FTG verweisen folgende Vorschriften:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 13