Feiertagsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
1Öffentliche Tanzunterhaltungen sind
verboten. 2In Kur- und Erholungsorten beginnen die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bereits um 2 Uhr.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu § 10 FTG
4 Entscheidungen zu § 10 FTG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 20.06.2000 - 14 K 3079/99
Befreiung vom Feiertagsgesetz (FTG) zum Zwecke der Durchführung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06
Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2 ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 9 S 2643/95
Zum gaststättenrechtlichen Erlaubniszwang: Gaststättenteil oder Vereinsraum
- VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05
Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für ...