Feiertagsgesetz
Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
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(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.
(2) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.
Querverweise
Auf § 9 FTG verweisen folgende Vorschriften:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 13