Feiertagsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Vorschriften über das Verbot | ||
| a) | öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 6 Abs. 1), | ||
| b) | von Treibjagden (§ 6 Abs. 2), | ||
| c) | von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1), | ||
| d) | öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge oder Umzüge, öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während des Hauptgottesdienstes (§ 7 Abs. 2), | ||
| e) | von Messen und Märkten (§ 7 Abs. 3), | ||
| f) | öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, oder öffentlicher Sportveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 und 2), | ||
| g) | öffentlicher Tanzunterhaltungen (§ 10) oder von Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen (§ 11); | ||
| 2. | einem vollziehbaren Verbot nach § 8 Abs. 3 | ||
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1034), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu § 13 FTG
2 Entscheidungen zu § 13 FTG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09
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- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07
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