Feiertagsgesetz
Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
(1) In besonderen Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und des § 11, die Kreispolizeibehörden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts befreien.
(2) Das Innenministerium kann aus wichtigem Grund allgemein Ausnahmen von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zulassen.
(3) 1Vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören. 2Dies gilt nicht, wenn von Vorschriften zum Schutz des 1. Mai oder des 3. Oktober eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.
Rechtsprechung zu § 12 FTG
9 Entscheidungen zu § 12 FTG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, ...
- VG Stuttgart, 16.04.2019 - 4 K 2359/19
Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Karfreitagsverbot
- VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ...
- VG Freiburg, 14.01.2010 - 1 K 2125/09
Elektrosmog; Mobilfunk-Forschungsprogramm; Grenzwerte der BImSchV 26
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- VG Stuttgart, 20.06.2000 - 14 K 3079/99
Befreiung vom Feiertagsgesetz (FTG) zum Zwecke der Durchführung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1991 - 9 S 1795/90
Veranstaltung von Flohmärkten an Sonntagen
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 9 S 2643/95
Zum gaststättenrechtlichen Erlaubniszwang: Gaststättenteil oder Vereinsraum