Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Rechtsprechung zu § 458 FamFG
7 Entscheidungen zu § 458 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.06.2019 - 2 Wx 176/19
Erlass eines erbrechtlichen Ausschließungsbeschlusses
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines ...
- OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich ...
- OLG Celle, 05.09.2022 - 6 W 100/22
Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss; Aufgebot zum Zwecke der ...
- OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15
Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren
- OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 9 WF 147/12
Querverweise
Auf § 458 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot von Nachlassgläubigern
- § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)