Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
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Rechtsprechung zu § 455 FamFG
5 Entscheidungen zu § 455 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.05.2017 - 21 W 51/17
Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben
- OLG Hamm, 14.02.2020 - 15 W 6/20
Aufgebot, Nachlassgläubiger, Verfahrenszweck
- OLG München, 08.06.2015 - 34 Wx 163/15
Aufgebot von Nachlassgläubigern, Aufgebotsverfahren, Antragsbefugnis, ...
- OLG Frankfurt, 05.01.2016 - 20 W 393/15
Aufhebung eines Beschlusses wegen Unmöglichkeit der Überprüfung seiner ...
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 384/11
Voraussetzungen des Erlasses des Aufgebots der Nachlassgläubiger
Querverweise
Auf § 455 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot von Nachlassgläubigern
- § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)