(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Klassifizierung vornimmt, | |
| 2. | entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 3. | einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 4. | einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder | |
| 5. | entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes vom 18.01.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.01.2019 | Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes | 18.01.2019 |
unternehmen § 4Befähigung und Zulassung von Klassifizierern § 5Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände § 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungs-
unternehmen und Klassifizierern § 7Zuständigkeit § 8Mitteilungspflichten § 9Preis-
und Gewichts-
feststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern § 10Auskunftspflichten § 11Befugnisse der zuständigen Behörde § 12Registerführung, Datenübermittlung § 13Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 14(weggefallen) § 15Außenverkehr § 16Bußgeldvorschriften § 17Einziehung § 18Übergangs-
bestimmungen § 19Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes § 20Änderung von Rechtsvorschriften § 21Inkrafttreten
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Querverweise
Auf § 16 FleischG verweisen folgende Vorschriften:
- Fleischgesetz (FleischG)
- § 17 (Einziehung)