(1) 1Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
(2) 1Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. 2Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 3Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
(3) 1Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
| 1. | nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat, | |
| 2. | seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder | |
| 3. | eingestellt hat. |
2Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes vom 18.01.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.01.2019 | Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes | 18.01.2019 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
unternehmen § 4Befähigung und Zulassung von Klassifizierern § 5Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände § 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungs-
unternehmen und Klassifizierern § 7Zuständigkeit § 8Mitteilungspflichten § 9Preis-
und Gewichts-
feststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern § 10Auskunftspflichten § 11Befugnisse der zuständigen Behörde § 12Registerführung, Datenübermittlung § 13Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 14(weggefallen) § 15Außenverkehr § 16Bußgeldvorschriften § 17Einziehung § 18Übergangs-
bestimmungen § 19Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes § 20Änderung von Rechtsvorschriften § 21Inkrafttreten
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