(1) 1Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
1. | die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder | |
2. | die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt. |
(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
1. | nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder | |
2. | ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat. |
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
*) Amtlicher Hinweis:Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes vom 18.01.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.01.2019 | Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes | 18.01.2019 |
unternehmen § 4Befähigung und Zulassung von Klassifizierern § 5Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände § 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungs-
unternehmen und Klassifizierern § 7Zuständigkeit § 8Mitteilungspflichten § 9Preis-
und Gewichts-
feststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern § 10Auskunftspflichten § 11Befugnisse der zuständigen Behörde § 12Registerführung, Datenübermittlung § 13Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 14(weggefallen) § 15Außenverkehr § 16Bußgeldvorschriften § 17Einziehung § 18Übergangs-
bestimmungen § 19Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes § 20Änderung von Rechtsvorschriften § 21Inkrafttreten
Querverweise
Auf § 6 FleischG verweisen folgende Vorschriften:
- Fleischgesetz (FleischG)
- § 7 (Zuständigkeit)