Fleischgesetz

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Textdarstellung

  

§ 6
Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern

(1) 1Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
2. das Klassifizierungsunternehmen
a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.

(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen

1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder
2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.

(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er

1. nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder
2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.

(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

*) Amtlicher Hinweis:

Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes vom 18.01.2019 (BGBl. I S. 31), in Kraft getreten am 25.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes18.01.2019BGBl. I S. 31

Querverweise

Auf § 6 FleischG verweisen folgende Vorschriften:

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