(1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
| 1. | der zuständigen Behörde oder | |
| 2. | einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer |
vorgenommen werden.
(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes vom 18.01.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.01.2019 | Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes | 18.01.2019 |
unternehmen § 4Befähigung und Zulassung von Klassifizierern § 5Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände § 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungs-
unternehmen und Klassifizierern § 7Zuständigkeit § 8Mitteilungspflichten § 9Preis-
und Gewichts-
feststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern § 10Auskunftspflichten § 11Befugnisse der zuständigen Behörde § 12Registerführung, Datenübermittlung § 13Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 14(weggefallen) § 15Außenverkehr § 16Bußgeldvorschriften § 17Einziehung § 18Übergangs-
bestimmungen § 19Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes § 20Änderung von Rechtsvorschriften § 21Inkrafttreten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.