Fleischgesetz

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Textdarstellung

  

§ 2
Klassifizierung

(1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von

1. der zuständigen Behörde oder
2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer

vorgenommen werden.

(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes vom 18.01.2019 (BGBl. I S. 31), in Kraft getreten am 25.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes18.01.2019BGBl. I S. 31

Querverweise

Auf § 2 FleischG verweisen folgende Vorschriften:

    Fleischgesetz (FleischG) 
      § 9 (Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern)
      § 16 (Bußgeldvorschriften)
      § 18 (Übergangsbestimmungen)
Was ist das?

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