1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. 2Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 |
unternehmen § 4Befähigung und Zulassung von Klassifizierern § 5Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände § 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungs-
unternehmen und Klassifizierern § 7Zuständigkeit § 8Mitteilungspflichten § 9Preis-
und Gewichts-
feststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern § 10Auskunftspflichten § 11Befugnisse der zuständigen Behörde § 12Registerführung, Datenübermittlung § 13Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 14(weggefallen) § 15Außenverkehr § 16Bußgeldvorschriften § 17Einziehung § 18Übergangs-
bestimmungen § 19Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes § 20Änderung von Rechtsvorschriften § 21Inkrafttreten
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