Grundbuchordnung
| 9. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151) |
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 151 GBO
2 Entscheidungen zu § 151 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 06.11.2017 - 18 W 57/17
Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld
- OLG Schleswig, 28.07.2017 - 2 Wx 50/17
Grundbuch; Notar; Prüfungspflicht