Grundbuchordnung
| 9. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151) |
Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
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Rechtsprechung zu § 145 GBO
2 Entscheidungen zu § 145 GBO in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
Erlöschen einer eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit nach württembergischen ...
- BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11
Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer ...
Querverweise
Auf § 145 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 146