Grundbuchordnung
| 9. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151) |
1Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. 2An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. 3Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 146 GBO
2 Entscheidungen zu § 146 GBO in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20
Erlöschen einer eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit nach württembergischen ...
- BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11
Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer ...