Grundbuchordnung
| 9. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151) |
(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
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Rechtsprechung zu § 143 GBO
6 Entscheidungen zu § 143 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 04.04.2018 - 3 W 17/18
Grundbuchsache: Eintragung einer Waldgenossenschaft und deren Anteilsberechtigten ...
- OLG Hamm, 30.01.2019 - 15 W 320/18
Zulässigkeit der Zuschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks als ...
- OLG Jena, 06.11.2017 - 3 W 344/17
Grundbuchsache: Bestandteilszuschreibung eines mit einem Erbaurecht belasteten ...
- OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 20 W 14/19
Zur Frage der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO
- LG Mühlhausen, 28.10.1997 - 2 T 173/97
Bestandteilszuschreibung eines Grundstücks zu einem selbständigen Gebäudeeigentum
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Auf § 143 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 110