Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 6 - Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen (§§ 86 - 86a) |
(1) 1Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser, Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben (Versorgungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. 2Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchamtsbezirk belegen sind oder | |
| 2. | konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan oder in einem nach § 14d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Netzausbauplan enthalten ist oder der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt. |
3Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befristung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren liegen.
(2) 1Soweit die Grundbuchblätter, in die ein Versorgungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell geführt werden, darf das Unternehmen die benötigten Angaben aus dem Grundbuch anfordern. 2Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. 3Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in § 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze vom 24.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze | 24.04.2025 | |
| 17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
| 23.07.1997 | Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) | 11.07.1997 |
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Rechtsprechung zu § 86a GBV
5 Entscheidungen zu § 86a GBV in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23
Zum (verneinten) Grundbucheinsichtsrecht eines mit der Errichtung von PV-Anlagen ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15
Grundbucheinsichtsantrag von Versorgungsunternehmen: Genehmigung für ganze ...
- OLG Düsseldorf, 13.09.2017 - 3 Wx 64/16
Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am ...
- VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688
Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines ...
- OLG Dresden, 21.01.2015 - 3 VA 9/14
Querverweise
Auf § 86a GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)