Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85) |
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im übrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
(2) 1Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. 2Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt. 3In der Rechtsverordnung nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. 4Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.
(3) 1Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 2In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.
(4) 1Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. 2Ist eine Gefährdung von Grundbüchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grundbuchämter auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. 3Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.
verfahren, Einrichtungsvertrag § 82Einrichtung der Verfahren § 83Abrufprotokollierung § 84Kontrolle § 85Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Rechtsprechung zu § 81 GBV
9 Entscheidungen zu § 81 GBV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 101 VA 109/21
Zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten ...
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 15 VA 4/15
Automatisiertes Abrufverfahren; Zulassung; Zulassungsvoraussetzungen
- OLG Hamm, 11.04.2017 - 15 VA 18/16
Abmahnung eines Notars wegen einer unzulässigen Weitergabe von Grundbuchdaten
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 VA 10/20
1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des ...
- KG, 07.07.2015 - 1 VA 25/14
Automatisiertes Abrufverfahren für Grundbuchdaten: Widerrufsvorbehalt für den ...
- OLG Hamm, 01.02.2011 - 15 VA 8/09
Voraussetzungen der Kündigung eines Einrichtungsvertrages nach § 133 Abs. 3 GBO
- OLG Hamm, 15.01.2008 - 15 VA 12/07
Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren
- OLG Dresden, 21.01.2015 - 3 VA 9/14
Querverweise
Auf § 81 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
- § 86a (Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen)
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 GBV:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 81 II)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 81 II)