Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85) |
(1) 1Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. 2Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. 3Die Genehmigungsbehörde kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.
(2) 1Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berechtigung an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätzlich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet. 2Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die Abrufberechtigung verbunden werden.
Fassung aufgrund der Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts vom 10.02.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.02.1999 | Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts | 10.02.1999 |
Rechtsprechung zu § 82 GBV
10 Entscheidungen zu § 82 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15
Grundbucheinsichtsantrag von Versorgungsunternehmen: Genehmigung für ganze ...
- OLG Düsseldorf, 13.09.2017 - 3 Wx 64/16
Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten ...
- OLG Hamm, 19.09.2017 - 15 VA 3/17
Widerruf der Teilnahme eines Rechtsanwalts am automatisierten Grundbuchverfahren
- BayObLG, 01.12.2021 - 101 VA 109/21
Zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten ...
- OLG Hamm, 02.11.2006 - 15 W 42/06
Gebühren nach der VO über Grundbuchabrufverfahrensgebühren (GBAbVfV)
- OLG Celle, 15.02.2013 - Not 11/12
Zulässigkeit der Grundbucheinsicht durch einen Notar im Wege des ...
- OLG Hamm, 01.02.2011 - 15 VA 8/09
Voraussetzungen der Kündigung eines Einrichtungsvertrages nach § 133 Abs. 3 GBO
- OLG Dresden, 21.01.2015 - 3 VA 9/14
Querverweise
Auf § 82 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)