Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 82
Einrichtung der Verfahren

(1) 1Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. 2Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. 3Die Genehmigungsbehörde kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.

(2) 1Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berechtigung an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätzlich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet. 2Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die Abrufberechtigung verbunden werden.

Fassung aufgrund der Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts vom 10.02.1999 (BGBl. I Nr. 147), in Kraft getreten am 24.02.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.02.1999Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts10.02.1999BGBl. I Nr. 147

Rechtsprechung zu § 82 GBV

10 Entscheidungen zu § 82 GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 82 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
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