Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85) |
Zitiervorschläge
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1Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. 2§ 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 84 GBV
3 Entscheidungen zu § 84 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 VA 10/20
1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des ...
- OLG Hamm, 02.11.2006 - 15 W 42/06
Gebühren nach der VO über Grundbuchabrufverfahrensgebühren (GBAbVfV)
Querverweise
Auf § 84 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)