Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85) |
1Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift "Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung "beglaubigter Ausdruck" trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
23.07.1997 | Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) | 11.07.1997 |
verfahren, Einrichtungsvertrag § 82Einrichtung der Verfahren § 83Abrufprotokollierung § 84Kontrolle § 85Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Rechtsprechung zu § 85 GBV
3 Entscheidungen zu § 85 GBV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 27.10.2004 - 3Z BR 185/04
Gebühren für Datenabruf aus maschinellem Grundbuch als verauslagte ...
- OLG Zweibrücken, 15.12.2005 - 3 W 221/05
Notare dürfen Kosten des automatisierten Grundbuchabrufs abrechnen
- OLG Hamm, 02.11.2006 - 15 W 42/06
Gebühren nach der VO über Grundbuchabrufverfahrensgebühren (GBAbVfV)
Querverweise
Auf § 85 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)