Grundgesetz
| IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53) |
(1) 1Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
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Rechtsprechung zu Art. 51 GG
60 Entscheidungen zu Art. 51 GG in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 1 GR 17/25
Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen ...
- StGH Bremen, 20.03.2025 - St 1/25
Landesverfassungsgerichte NRW und Bremen: Bundesländer müssen Zustimmung zum ...
- VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20
Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte ...
- VG Regensburg, 01.12.2022 - RN 5 S 22.2413
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Sofortvollzug kraft gesetzlicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2025 - LVerfG 5/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20
Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend die Nutzung von Jahresnetzkarten ...
- BVerwG, 24.01.2020 - 9 BN 4.19
Bestimmung einer landesrechtlichen Regelung über die kommunale ...
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011
- BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
Art. 51 GG in Nachschlagewerken
- Art. 51 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bundesrat (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 51 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- IV. Der Bundesrat
- Art. 52
Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 GG:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- III. Die Regierung
- Art. 49 II