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Grundgesetz

   IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53)   
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Art. 51

(1) 1Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

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Rechtsprechung zu Art. 51 GG

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Art. 51 GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf Art. 51 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 GG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        III. Die Regierung
          Art. 49 II
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