Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
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Art. 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Rechtsprechung zu Art. 71 GG

144 Entscheidungen zu Art. 71 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 71 GG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 1 II (Anwendungsbereich)
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