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Grundsteuergesetz

   Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 29 GrStG

11 Entscheidungen zu § 29 GrStG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 29 GrStG

23.03.1960Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 29 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1951BGBl. I S. 209

Querverweise

Auf § 29 GrStG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundsteuergesetz (GrStG) 
      Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
        § 30 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)
        § 31 (Nachentrichtung der Steuer)
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