Grundsteuergesetz
Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
(1) 1Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. 2Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Rechtsprechung zu § 30 GrStG
9 Entscheidungen zu § 30 GrStG in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09
Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch ...
- BFH, 16.03.1956 - III 15/56 S
Gewährung einer Steuervergünstigung für Kriegsbeschädigte für Ruhestandsbeamte ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 126.81
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen - ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag - Steuererlass aus Gründen ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 107.81
Wegfall der Grundsteuervergünstigung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz - Sachliche ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen - ...
- OVG Sachsen, 01.04.2003 - 5 B 115/01
Grundsteuer, Vorauszahlung, Verjährung, Festsetzungsverjährung, ...
- FG Niedersachsen, 07.03.1975 - I 76/74
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81
Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer