Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) 1Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. 2Eine Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins.
(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Frachtführer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 447 HGB
4 Entscheidungen zu § 447 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der ...
- AG Duisburg-Ruhrort, 12.12.1974 - 6 C 865/74
- BFH, 10.11.1966 - V 73/64
Zeitpunkt in dem die Ware an den Frachtführer nichtsteuerbar im Ausland an den ...
- BGH, 29.01.1968 - II ZR 193/65
Beförderung von Frachtgut per Schiff - Verzögerungen bei der Zahlung der Fracht - ...