Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) 1Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:
2In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.
(2) 1Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. 2Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. 3Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. 4Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
(3) 1Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 408 HGB
95 Entscheidungen zu § 408 HGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 19.10.2018 - 3 HKO 6495/17
- BGH, 11.06.1959 - II ZR 58/57
- OLG Nürnberg, 29.03.1995 - 12 U 3829/94
Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut
- OLG Hamburg, 13.12.1990 - 6 U 221/90
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 190/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11
Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei unzutreffender ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2010 - 10 Ta 10/10
Frachtführer - Arbeitnehmerstatus - arbeitnehmerähnliche Person
- OLG Hamburg, 31.01.1985 - 6 U 200/84
Beförderungskosten; Spediteur; Versender; Preisvergleich; Günstigere Preise; ...
- FG Hamburg, 28.02.2012 - 5 K 10/10
Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche ...
§ 408 HGB in Nachschlagewerken
- § 408 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frachtbrief
Querverweise
Auf § 408 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 408 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 414 I 1 Nr. 2 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)