Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) 1Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:
2In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.
(2) 1Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. 2Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. 3Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. 4Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
(3) 1Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
ermächtigung § 409Beweiskraft des Frachtbriefs § 410Gefährliches Gut § 411Verpackung. Kennzeichnung § 412Verladen und Entladen. Verordnungs-
ermächtigung § 413Begleitpapiere § 414Verschuldens-
unabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen § 415Kündigung durch den Absender § 416Anspruch auf Teilbeförderung § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit § 418Nachträgliche Weisungen § 419Beförderungs-
und Ablieferungs-
hindernisse § 420Zahlung. Frachtberechnung § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 422Nachnahme § 423Lieferfrist § 424Verlustvermutung § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung § 426Haftungsausschluß § 427Besondere Haftungsausschluß-
gründe § 428Haftung für andere § 429Wertersatz § 430Schadensfeststellungs-
kosten § 431Haftungshöchstbetrag § 432Ersatz sonstiger Kosten § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden § 434Außervertragliche Ansprüche § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 436Haftung der Leute § 437Ausführender Frachtführer § 438Schadensanzeige § 439Verjährung § 440Pfandrecht des Frachtführers § 441Nachfolgender Frachtführer § 442Rang mehrerer Pfandrechte § 443Ladeschein. Verordnungs-
ermächtigung § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins § 446Befolgung von Weisungen § 447Einwendungen § 448Traditionswirkung des Ladescheins § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung § 450Anwendung von Seefrachtrecht
Rechtsprechung zu § 408 HGB
107 Entscheidungen zu § 408 HGB in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 190/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- BGH, 07.03.2013 - I ZR 186/11
Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: ...
- FG Hamburg, 28.02.2012 - 5 K 10/10
Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche ...
- OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - 18 U 27/12
Schadensersatzansprüche aufgrund einer Kollision zweier Schiffe in einem ...
- FG Hamburg, 07.06.2013 - 5 K 190/10
Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung: Statistikdokument keine Ausfuhrbestätigung, ...
- BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15
Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung - ...
- OLG Hamburg, 13.12.1990 - 6 U 221/90
Einschaltung eines Zwischenspediteurs bei Nachnahmeweisung
- OLG Köln, 15.11.1982 - 7 U 169/81
Schadensersatz wegen Beschädigung bzw. Verlust von beförderten Gütern; ...
- RG, 16.06.1926 - I 273/25
Zwischenspediteur
§ 408 HGB in Nachschlagewerken
- § 408 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frachtbrief
Querverweise
Auf § 408 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 408 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 414 I 1 Nr. 2 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)