Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Zweiter Abschnitt - Innungsverbände (§§ 79 - 85)   
Gliederung
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§ 80

1Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. 2Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 3Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. 4Die Satzung muß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.

Rechtsprechung zu § 80 HwO

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