Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
| Abschnitt 2 - Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h) |
| 1. | soll personenbezogene Daten vor deren Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität überprüfen, | |
| 2. | fügt bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die es der empfangenden Stelle gestatten, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen, | |
| 3. | weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, | |
| 4. | weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stelle bedarf, | |
| 5. | weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf Bedingungen hin, die nach deutschem Recht für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten und einzuhalten sind, | |
| 6. | unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige Daten übermittelt wurden, | |
| 7. | unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach § 77d Absatz 3 und | |
| 8. | dokumentiert jede Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften. |
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
und Protokollierungs-
pflichten der übermittelnden Stelle § 77fVerfahren bei Fehlen eines Angemessenheits-
beschlusses § 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77hVerwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
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Rechtsprechung zu § 77e IRG
Entscheidung zu § 77e IRG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 77e IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten
- § 97c (Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle)