Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
| Abschnitt 2 - Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h) |
(1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn
(2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Absatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
(3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
und Protokollierungs-
pflichten der übermittelnden Stelle § 77fVerfahren bei Fehlen eines Angemessenheits-
beschlusses § 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77hVerwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
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Querverweise
Auf § 77f IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
- § 77d (Übermittlung personenbezogener Daten)