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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
| Abschnitt 2 - Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
§ 77cAnwendungsbereich
§ 77dÜbermittlung personenbezogener Daten
§ 77ePrüf-, Informations-
und Protokollierungs-
pflichten der übermittelnden Stelle § 77fVerfahren bei Fehlen eines Angemessenheits-
beschlusses § 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77hVerwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
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und Protokollierungs-
pflichten der übermittelnden Stelle § 77fVerfahren bei Fehlen eines Angemessenheits-
beschlusses § 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77hVerwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
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